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Kommunalministerium soll Rechtmäßigkeit der Mülheimer Haushaltsbeschlüsse prüfen

MBI-Fraktion im Rat der Stadt Mülheim a.d. Ruhr
– Wählergemeinschaft Mülheimer Bürger Initiativen –
Geschäftsstelle: Kohlenkamp 1, 45468 Mülheim
Tel.: 0208-3899810, Fax: 3899811, e-mail:
fraktion@mbi-mh.de

Mülheim, 22.04.2021

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Frau Ministerin Scharrenbach
Jürgensplatz 1
40219 Düsseldorf

Sehr geehrte Frau Ministerin Scharrenbach,

wir wenden uns heute mit folgendem Anliegen an Sie:

In der Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates der Stadt Mülheim an der Ruhr nach Delegation gemäß § 60 II GO NRW am 19.02.2021 wurde die Vorlage A21/0146-01 zur Abstimmung gebracht und unverändert positiv abgestimmt.

Unter anderem wurde folgendes beschlossen:

„Einstellung der Rentenberatung vor Ort: Einsparvolumen 200.000 Euro p. a.

Durch die Einstellung der Rentenberatung vor Ort wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Rentenversicherungsträger mittlerweile umfangreich informieren. Darüber hinaus wird mit Blick auf die Digitalisierung von einer Reduzierung der persönlichen Beratungsbedürfnisse ausgegangen. Als HSP-Maßnahme werden 60.000 Euro p. a. ab dem Jahr 2022 etatisiert. Darüber hinausgehende Konsolidierungs-Beträge werden zur Kompensation neuer freiwilliger Maßnahmen (s.u.) herangezogen.“

Da dieser beschlossene Antrag teilweise in geltendes, übergeordnetes Recht eingreift, hier SGB IV: § 93,
„Aufgaben der Versicherungsämter

(1) 

1Die Versicherungsämter haben in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung Auskunft zu erteilen und die sonstigen ihnen durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. 

2Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben der Versicherungsämter den Gemeindebehörden durch Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.

(2) 

1Die Versicherungsämter haben Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen. 

2Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben sie den Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel beizufügen, sich, soweit erforderlich, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und Unterlagen unverzüglich an den Versicherungsträger weiterzuleiten.

(3) 

1Zuständig ist das Versicherungsamt, in dessen Bezirk der Leistungsberechtigte zur Zeit des Antrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort hat. 

2Ist ein solcher Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort, in dem zuletzt die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt waren.“

hätte er so nicht zur Abstimmung kommen dürfen, bzw. hätte der amtierende OB den Beschluss in dem betreffenden Teil anhalten müssen oder innerhalb von drei Tagen nach der Beschlussfassung den RP, lt. §54 GO NRW, über die rechtswidrige Abstimmung in diesem Teil unterrichten müssen.           

In der Sitzung des AGS vom 16.03.2021 teilte der Kämmerer in seiner Funktion als Sozialdezernent mit, dass der genannte Antrag von der Verwaltung im Einvernehmen geändert worden sei.

Eine entsprechende Änderung ist jedoch in dem gefassten Beschluss, welcher im Ratsinformationssystem hinterlegt ist, an keiner Stelle vermerkt.

Des Weiteren ist in der GO NRW nirgendwo eine Passage zu finden, in der ein rechtswidrig gefasster Beschluss von der Verwaltung durch eine Umformulierung des Antragstextes in einen rechtsgültigen Beschluss umgewandelt werden kann.

Da dieser Antrag insgesamt der Haushaltssicherung dienen sollte, stellt sich die Frage, ob der gesamte Antrag durch die rechtswidrige Passage in diesem Antrag Rechtsgültigkeit erlangen konnte.

Auch in der heutigen Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates der Stadt Mülheim an der Ruhr nach Delegation gemäß § 60 II GO NRW wurde nochmals die Beanstandung unsererseits an der Richtigkeit der Beschlussfassung zurückgewiesen, da ja die Rentenberatung nicht, wie beschlossen, eingestellt sondern nur reduziert würde.

Diese Aussage ist jedoch nicht kongruent zur Beschlussfassung. Der Beschluss und das Abstimmungsergebnis sowie ein Auszug der Liste zu beschließender GPA Maßnahmen aus 2017 liegen als Kopie bei.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Grell
-MBI-Fraktionsgeschäftsführer-